GEG tritt am 01.11.2020 in Kraft und ersetzt EnEV

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Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz löst die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab und verbindet deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift. Dabei bleiben die Mindestanforderungen an Neubauten im neuen Gesetz im Vergleich zu den vorigen Verordnungen im Wesentlichen gleich. Die Kriterien für die bauliche Hülle wurden gelockert.

Das neue GEG schafft einheitliche Anforderungen an die Errichtung von Neubauten, welche die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien betreffen. Insbesondere folgende Punkte sollen die Einhaltung der Klimaziele der Bundesregierung erleichtern: 

  • Innovationsklausel
    Die Innovationsklausel im GEG 2020 stellt nicht mehr einzelne Gebäude, sondern das Quartier in den Fokus. Künftig wird nicht mehr jedes Gebäude an den energetischen Anforderungen gemessen, sondern das gesamte Quartier. Manche Gebäude können also unsaniert bleiben, wenn andere Gebäude im Quartier sehr energieeffizient sind.  
  • Nutzung Erneuerbarer Energien 
    Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Biogas/-methan oder biogenem Flüssiggas, erzeugt in einem Brennwertkessel, wird künftig angerechnet. Wer also gebäudenah Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt, erfüllt laut GEG 2020 die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien.  
  • Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026
    Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 verboten, allerdings sind im GEG hierzu auch zahlreiche Ausnahmen definiert. Für den Austausch einer Ölheizung durch ein klimafreundliches Modell definiert das GEG eine Förderung.
  • T-Werte 
    Bei Neubauten entfällt die Pflicht zur Einhaltung von H´T-Werten. Dennoch darf der spezifische Transmissionswärmeverlust nicht überschritten werden. 
  • Energieausweis
    Die Qualitätsansprüche an Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen steigen mit dem neuen GEG, was für Aussteller insbesondere höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.  
  • Keine höheren energetischen Anforderungen
    Wie im Koalitionsvertrag beschlossen, definiert das GEG aktuell noch keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Gebäude im Bestand. Diese werden erst im zweiten Schritt im Jahr 2023 geprüft. So basiert das Anforderungssystem für Neubauten auf einer gegenüber der EnEV 2013 weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben größtenteils im neuen GEG erhalten. 
  • Niedrigstenergiegebäude (nZEB)
    Der künftige Standard für Niedrigstenergiegebäude entspricht dem Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV), der seit Januar 2016 einzuhalten ist. 
  • Rechenverfahren nach DIN V 18599
    Das Rechenverfahren nach DIN V 18599 wird als Standard-Verfahren festgelegt. Nur das Tabellenverfahren für Wohngebäude nach Teil 12 der DIN V 18599 konnte nicht aufgenommen werden. Bis 31.12.2023 gilt hier weiterhin das alte Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10. 
  • Erfüllungserklärung
    Neu im GEG ist die Verpflichtung zur Erstellung einer Erfüllungserklärung nach Fertigstellung eines Gebäudes. Die Erfüllungserklärung dokumentiert die Einhaltung der Anforderungen des GEG.

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Verbraucherzentrale und der ARGE SOLAR.

 


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